Grenz- und Zollabfertigung

Grenz- und Zollabfertigung ist täglich, auch am Wochenende, während der regulären Öffnungszeiten möglich.
Seit dem 13.November.2015 haben sich leider die Regularien zur Grenzabfertigung durch die Bundespolizei geändert (siehe Anstrich Nr. 2).

1) Zollabfertigung:

Zur Zollabfertigung gelten die folgenden durch das Zollamt am 28.11.2017 aufgestellten Regeln. (Die Betreibergesellschaft bedauert diese Verschärfungen, die langen Anmeldefristen und die damit verbundenen Gebühren. Leider liegt diese Regelung nicht im Einflußbereich der Betreibergesellschaft).

Hier der Auszug aus dem Schreiben des Hauptzollamtes Magdeburg:

Die geplanten Start- und Landezeiten sind unter Wahrung folgender Fristen beim Hauptzollamt Magdeburg und zugleich beim Zollamt-Magdeburg zu beantragen.

Die Beantragung kann per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Fax und Email Daten sind im Formular 0006 eingetragen.

1. Die Anmeldung eines Drittlandfluges muss bis spätestens 14:00 Uhr des Werktages erfolgen, der dem Tag der Flugbewegung um 2 Werktage voraus geht. Der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag.

Beispiel 1 : Einflug am Donnerstag um 17:00 Uhr. Die Anmeldung des Einfluges muss bis spätestens Dienstag um 14:00 Uhr erfolgen, sofern keien weiteren Feiertage betroffen sind. 

Beispiel 2: Einflug am Montag um 07:30 Uhr. Die Anmeldung muss bis spätestens Donnerstag um 14:00 Uhr erfolgen, sofern keine weitern Feiertage betroffen sind.

Beispiel 3: Einflug am Sonntag um 12:30 Uhr. Auch hier muss die Anmeldung bis spätestens Donnerstag um 14:00 Uhr erfolgen (sofern keine weiteren Feiertage betroffen sind), da der Donnerstag dem Tag des Einflugs um 2 Werktage voraus geht.

Nachträgliche Änderungen der Flugzeit sind weiterhin unverzüglich zu übermitteln, wobei grundsätzlich die oben genannten Fristen gelten. Die Genehmigung von sehr kurzftistien Abweichungen richtet sich nach dem konkreten Einzelfall, ein Bewilligung kann hier nicht garantiert werden.

Auch aus aktuellem Anlass wird vom Zollamt darauf hingewiesen, dass eine genehmigte Flugbewegung ausschlielich zum beantragten Zeitpunkt, ggf. unter Berücksichtigung der gewährten Karenz, erfogen kann. Weitere (auch geringfügige) Abweichungen darüber hinaus sind nicht statthaft und können ein Bußgeldverfahren für den Piloten nach sich ziehen.

Sollten bei Ausflügen keine anmeldepflichtigen Waren, keine anmeldepflichtigen Geldbeträge und keine Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, befördert werden, ist der Zollvordruck 0006 nicht unbedingt erforderlich. Eine formlose Mitteilung zu den gleichen Fristen wäre ausreichend, wenn zugleich erklärt wird, dass keine anmeldepflichtigen Waren, keine anmeldepflichtigen Geldbeträge und keine Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, befördert werden. Für derartige Ausflüge werden derzeit keine Kosten durch den Zoll erhoben.

Um eine vereinfachte Abwicklung sowohl für die Piloten und auch für den Zoll zu gewährleisten, werden die Gebühren für die Zollabwicklung durch die Flugplatz Magdeburg Betriebsgesellschaft mbH verauslagt und mit der Landegebühr eingezogen.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung bei den zuständigen Behörden  ist der Luftfahrzeugführer verantwortlich.


Zollabfertigung
Tel.+49 391 50740 Fax: siehe unten pdf "Zollformular 0006 mit Eintragung für vereinfachte Abwicklung"
Email: poststelle.hza-magdeburg@zoll.bund.de

Download:

Zollformular deutsch
(Link auf zugehörige Seite vom Zoll, keine Eintragung für vereinfachte Abwicklung)

Zollformular 0006 mit Eintragungen für vereinfachte Abwicklung:

Zollformular 0006 mit Eintragung für vereinfachte Abwicklung.

 

Paßabfertigung Bundespolizei Magdeburg
Tel. +49 391 56549-0 Fax +49 391 56549120

Formular für die Bundespolizei:

Bundespolizei Formular (deutsch)


2) Grenzabfertigung:

Leider haben sich die Bedingungen für die Grenzabfertigung durch die Bundespolizei verschlechtert.

Nachfolgendes Formular ist zukünftig auszufüllen und bei der Bundespolizeidirektion Pirna als Antrag auf Grenzerlaubnis mindestens 2 Tage vorher zu übermitteln.

Hier der Wortlaut des Schreibens der Bundespolizei vom 13.11.2015:

1. Eine Bearbeitung des Antrags erflogt nur, soweit dieser vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben vorgelegt wird.

2. Der Antrag kann folgende mitreisende Personen einschließen:

  • die Ehegattin oder den Ehegatten
  • die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  • die minderjährigen Kinder.

 Für volljährige Kinder oder weitere mitreisende Personen sind eigene Grenzerlaubnisse zu beantragen. Reisen mehrer Personen zusammen, z. B. Geschäftreise, sollen die Anträge geschlossen vorgelegt werden.

3. Im Antrag ist das besondere Bedürfinis zum Grenzübertritt außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten zu begründen.

Ich weise in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass NON-Schengenflüge (Anmerkung 1, siehe unten) von und zu Landeplätzen nur genehmigt werden können, wenn sich keine Drittstaatsangehörigen (Anmerkung 2, siehe unten) an Bord des Luftfahrzeuges befinden. Luftfahrzeuge, bei denen sich solche Personen an Bord befinden, werden an als Grenzübergangsstelle zugelassenen Flughäfen verwiesen.

Der Antrag auf Grenzerlaubnis ist grundsätzlich mindestens zwei Tag vor der beabsichtigen Landung / Start des Luftfahrzeuges an die Bundespolizeidirektion Pirna

Anschift:

Rottwerndorfer Straße 22
01796 Pirna
Telefon: (03501) 795-7600
Fax: (03501) 782915
bpold.pirna@polizei.bund.de

zu senden.

Formular Grenzerlaubnis der Bundespolizeidirektion

 

Anmerkung 1:
Schengen- Binnengrenzen sind die Grenzen zwischen folgenden Staaten:

Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

Anmerkung 2:
Drittstaatsangehörige ist jede Person, die nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Freizügigkeitsberechtigt sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU,des EWR oder der Schweiz sowie deren drittstaatsangehörigen Familienangehörige im Sinne der § 3 Abs. 2 FreizügG/EU